§ 5 – Härtefallregelung für Neuanpflanzungen(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass die Voraussetzungen des Artikels 11 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, erfüllt sind, normal die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und normal eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird. normal arabic (2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht.
Kurz erklärt
- Ein Erzeuger mit Genehmigung kann auf Antrag Reben auf einer anderen Fläche pflanzen.
- Voraussetzung ist der Nachweis, dass bestimmte EU-Vorgaben erfüllt sind.
- Die neue Fläche muss ähnliche Prioritätskriterien wie die genehmigte Fläche haben.
- Eine unbillige Härte muss vorliegen, wenn die Anpflanzung nicht auf der genehmigten Fläche möglich ist.
- Unbillige Härte kann z.B. durch Naturkatastrophen oder Enteignungen entstehen.