Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. September 1971
§ 1

§ 1 – wastrggemgebrermv

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.

Kurz erklärt

  • Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat das Recht, Vorschriften zu erlassen.
  • Diese Vorschriften betreffen den Gemeingebrauch von Wasserstraßen.
  • Es kann geregelt, beschränkt oder untersagt werden, wie Wasserstraßen genutzt werden.
  • Die Grundlage für diese Regelungen ist das Wasserstraßengesetz (WaStrG).
  • Die Ermächtigung bezieht sich auf § 46 Nr. 3 des WaStrG.