Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. September 1971
§ 1
§ 1 – wastrggemgebrermv
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.
Kurz erklärt
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat das Recht, Vorschriften zu erlassen.
- Diese Vorschriften betreffen den Gemeingebrauch von Wasserstraßen.
- Es kann geregelt, beschränkt oder untersagt werden, wie Wasserstraßen genutzt werden.
- Die Grundlage für diese Regelungen ist das Wasserstraßengesetz (WaStrG).
- Die Ermächtigung bezieht sich auf § 46 Nr. 3 des WaStrG.