Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. Juni 1976
§ 1
§ 1 – waffghzaowiv
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird auf die Hauptzollämter übertragen, soweit § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes und § 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden der Zollverwaltung ausgeführt werden.
Kurz erklärt
- Die Hauptzollämter sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Waffen- und Sprengstoffrecht.
- Dies betrifft spezifische Paragraphen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes.
- Die Zuständigkeit gilt, wenn bestimmte Vorschriften von der Zollverwaltung ausgeführt werden.
- Die Regelung betrifft Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen stehen.
- Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt durch gesetzliche Bestimmungen.