Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. Juni 1976
§ 1

§ 1 – waffghzaowiv

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird auf die Hauptzollämter übertragen, soweit § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes und § 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden der Zollverwaltung ausgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Die Hauptzollämter sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Waffen- und Sprengstoffrecht.
  • Dies betrifft spezifische Paragraphen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes.
  • Die Zuständigkeit gilt, wenn bestimmte Vorschriften von der Zollverwaltung ausgeführt werden.
  • Die Regelung betrifft Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen stehen.
  • Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt durch gesetzliche Bestimmungen.