Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 59

§ 59 – Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt Regeln für den Erwerb und das Führen von Schusswaffen.
  • Diese Regeln gelten für Behörden und Bedienstete in seinem Geschäftsbereich.
  • Auch für erheblich gefährdete Hoheitsträger gibt es spezielle Regelungen.
  • Andere oberste Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank müssen ihre Vorschriften in Abstimmung mit dem Bundesministerium erlassen.
  • Die Verwaltungsvorschriften betreffen nur den jeweiligen Geschäftsbereich der Behörden.