§ 38 – Ausweispflichten
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, normal normal b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein, normal normal c) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts, normal normal d) im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, normal normal e) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass, normal normal bb) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein, normal normal cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme, normal normal normal a-alpha normal normal f) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder normal normal g) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und normal normal normal alpha normal normal in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein. normal normal normal arabic In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Kurz erklärt
- Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass sowie verschiedene Erlaubnisse oder Nachweise mit sich führen.
- Abhängig von der Situation sind unterschiedliche Dokumente erforderlich, wie z.B. eine Waffenbesitzkarte, ein Waffenschein oder spezielle Erlaubnisscheine.
- Bei der Mitnahme von Waffen oder Munition aus dem Ausland sind zusätzliche Nachweise nötig, wie der Europäische Feuerwaffenpass.
- Bei vorübergehenden Berechtigungen müssen Belege über den Überlasser und das Datum der Überlassung vorgelegt werden.
- Die Dokumente müssen auf Verlangen von Polizeibeamten oder anderen befugten Personen zur Prüfung vorgelegt werden.