Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 2002
§ 37i
§ 37i – Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland
Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Waffenbesitzkarteninhaber müssen ihre neue Adresse im Ausland der zuständigen Waffenbehörde mitteilen.
- Dies gilt, wenn sie ins Ausland ziehen.
- Personen, die bereits im Ausland leben und umziehen, müssen ihre neue Adresse dem Bundesverwaltungsamt melden.
- Die Mitteilung der neuen Adresse ist verpflichtend.
- Es betrifft sowohl Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen als auch Bescheinigungen.