Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 37g

§ 37g – Eintragungen in die Waffenbesitzkarte

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1. (3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.

Kurz erklärt

  • Waffenbesitzer müssen bei bestimmten Anzeigen ihre Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.
  • Dies gilt für Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen.
  • Bei Austausch eines wesentlichen Teils der Waffe entfällt die Vorlagepflicht.
  • Die zuständige Behörde dokumentiert die Anzeige in der Waffenbesitzkarte oder im Europäischen Feuerwaffenpass.
  • Die Eintragung oder Berichtigung erfolgt bei der zuständigen Behörde.