§ 37f – Inhalt der Anzeigen
(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; normal normal das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens; normal normal die folgenden Daten des Anzeigenden: a) Familienname, normal normal b) früherer Name, normal normal c) Geburtsname, normal normal d) Vorname, normal normal e) Doktorgrad, normal normal f) Geburtstag, normal normal g) Geburtsort, normal normal h) Geschlecht, normal normal i) jede Staatsangehörigkeit sowie normal normal j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift); normal normal normal alpha normal normal die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: a) Namen oder Firma, normal normal b) frühere Namen, normal normal c) Anschrift und normal normal d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins; normal normal normal alpha normal normal die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist: a) Hersteller, normal normal b) Modellbezeichnung, normal normal c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, normal normal d) Seriennummer, normal normal e) Jahr der Fertigstellung, normal normal f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, normal normal g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3, normal normal h) Art der Waffe; normal normal normal alpha normal normal die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, normal normal b) kleinste verwendbare Munition und normal normal c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden; normal normal normal alpha normal normal Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet; normal normal die Nummer der Erlaubnisurkunde und normal normal die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat. normal normal normal arabic (2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen folgende Daten des Erwerbers: a) Familienname, normal normal b) Vorname, normal normal c) Geburtsdatum, normal normal d) Geburtsort, normal normal e) Anschrift; normal normal normal alpha normal normal bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte: a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und normal normal b) die ausstellende Behörde; normal normal normal alpha normal normal folgende Daten des Überlassenden: a) Familienname, normal normal b) früherer Name, normal normal c) Geburtsname, normal normal d) Vorname, normal normal e) Doktorgrad, normal normal f) Geburtsdatum, normal normal g) Geburtsort, normal normal h) Geschlecht, normal normal i) jede Staatsangehörigkeit sowie normal normal j) Anschrift. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen. (4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.
Kurz erklärt
- Bei der Anzeige müssen verschiedene Daten zum Sachverhalt, Anzeigenden, Waffe und Magazin angegeben werden.
- Der Anzeigende muss persönliche Informationen wie Namen, Geburtsdatum und Adresse angeben.
- Für den Erwerber und Überlassenden sind ebenfalls persönliche Daten erforderlich, einschließlich Geburtsdatum und Anschrift.
- Bei bestimmten Fällen, in denen der Erwerber oder Überlassende nicht erfasst ist, sind nur Name und Anschrift anzugeben.
- Änderungen an den Waffendaten, die durch bestimmte Handlungen entstehen, müssen ebenfalls angezeigt werden.