Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 37c

§ 37c – Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, normal normal als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise, normal normal normal arabic hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder normal normal anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist a) unbrauchbar gemacht werden oder normal normal b) einem Berechtigten überlassen werden, normal normal c) und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Kurz erklärt

  • Wer Waffen oder Munition findet oder erbt, muss dies sofort der zuständigen Behörde melden.
  • Die Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten übergeben werden.
  • Der Nachweis über die Übergabe oder Unbrauchbarmachung muss der Behörde vorgelegt werden.
  • Wenn die Frist zur Regelung abläuft, kann die Behörde die Waffen oder Munition einziehen.
  • Der Erlös aus der Verwertung der Waffen oder Munition gehört dem rechtmäßigen Eigentümer.