Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 2002
§ 30
§ 30 – Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Gewerbsmäßige Waffenhersteller oder -händler können eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in andere EU-Mitgliedstaaten erhalten.
- Diese Erlaubnis kann für bis zu drei Jahre gelten.
- Sie kann auf bestimmte Waffentypen oder Munition sowie auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden.
- Der Inhaber der Erlaubnis muss das Verbringen vorher schriftlich oder elektronisch dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
- Diese Regelung weicht von den allgemeinen Bestimmungen ab.