Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 29

§ 29 – Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist. (2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

Kurz erklärt

  • Eine Erlaubnis zum Transport von Waffen oder Munition kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport gewährleistet.
  • Der Empfänger muss ebenfalls berechtigt sein, die Waffen oder Munition zu erwerben und zu besitzen.
  • Für den Transport von bestimmten Waffen oder Munition in andere EU-Mitgliedstaaten ist die Erlaubnis des anderen Staates erforderlich.
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass im anderen Mitgliedstaat keine Erlaubnis nötig ist, wenn dies der Fall ist.
  • Die gleichen Regelungen gelten für den Transport von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat.