Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 25a

§ 25a – Anordnungen zur Kennzeichnung

Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.

Kurz erklärt

  • Eine Schusswaffe muss mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sein.
  • Wenn dies nicht der Fall ist, kann die zuständige Behörde eingreifen.
  • Die Behörde kann anordnen, dass der Besitzer ein Kennzeichen anbringen muss.
  • Dies gilt für kennzeichnungspflichtige Schusswaffen.
  • Die Anordnung erfolgt nachträglich, wenn die Waffe nicht korrekt gekennzeichnet ist.