Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 2002
§ 25a
§ 25a – Anordnungen zur Kennzeichnung
Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
Kurz erklärt
- Eine Schusswaffe muss mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sein.
- Wenn dies nicht der Fall ist, kann die zuständige Behörde eingreifen.
- Die Behörde kann anordnen, dass der Besitzer ein Kennzeichen anbringen muss.
- Dies gilt für kennzeichnungspflichtige Schusswaffen.
- Die Anordnung erfolgt nachträglich, wenn die Waffe nicht korrekt gekennzeichnet ist.