§ 22 – Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), normal normal die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, normal normal die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 normal normal normal arabic zu erlassen.
Kurz erklärt
- Die Fachkunde muss durch eine Prüfung bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
- Wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebs erfüllt, muss keine Fachkunde nachweisen.
- Das Bundesministerium des Innern kann Vorschriften zu den Anforderungen an waffentechnische und waffenrechtliche Kenntnisse erlassen.
- Diese Vorschriften können sich auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten beschränken.
- Es werden Regelungen zur Prüfung, zum Prüfungsverfahren und zu den Anforderungen an die berufliche Tätigkeit festgelegt.