Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 15a

§ 15a – Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig. (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann. (3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

Kurz erklärt

  • Sportliches Schießen muss nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung erfolgen und darf keine menschenähnlichen Ziele verwenden.
  • Das Bundesverwaltungsamt genehmigt die Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für das Gesetz relevant sind.
  • Änderungen an Sportordnungen gelten als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Monaten keine Einwände erhebt.
  • Genehmigungen für Sportordnungen können auch ohne Anerkennung als Verband erteilt werden, wenn bestimmte Vorgaben erfüllt sind.
  • Das Bundesministerium des Innern kann Vorschriften erlassen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und bestimmte Schusswaffen vom Schießsport auszuschließen.