Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 7

§ 7 – Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

Kurz erklärt

  • Nachweis der Sachkunde erfolgt durch bestandene Prüfung oder durch Tätigkeit/Ausbildung.
  • Die Prüfung muss vor einer bestimmten Stelle abgelegt werden.
  • Das Bundesministerium des Innern kann Vorschriften dazu erlassen.
  • Diese Vorschriften betreffen waffentechnische und waffenrechtliche Kenntnisse.
  • Es können Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.