Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 2002
§ 6b
§ 6b – Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden
Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.
Kurz erklärt
- Die Waffenbehörde prüft die Zuverlässigkeit und Eignung von Jägern.
- Wenn ein Jäger diese Anforderungen nicht mehr erfüllt, wird das festgestellt.
- Besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen werden berücksichtigt.
- Die Waffenbehörde muss die Jagdbehörde sofort informieren.
- Dies betrifft Jäger, die eine spezielle Genehmigung benötigen.