Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 6b

§ 6b – Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.

Kurz erklärt

  • Die Waffenbehörde prüft die Zuverlässigkeit und Eignung von Jägern.
  • Wenn ein Jäger diese Anforderungen nicht mehr erfüllt, wird das festgestellt.
  • Besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen werden berücksichtigt.
  • Die Waffenbehörde muss die Jagdbehörde sofort informieren.
  • Dies betrifft Jäger, die eine spezielle Genehmigung benötigen.