§ 6 – Zustellung an gesetzliche Vertreter
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln. (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen. (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
Kurz erklärt
- Dokumente für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen müssen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt werden.
- Gleiches gilt für Personen mit einem Betreuer, solange der Betreuer im entsprechenden Aufgabenkreis tätig ist.
- Bei Behörden erfolgt die Zustellung an den Behördenleiter; bei juristischen Personen an deren gesetzliche Vertreter.
- Wenn es mehrere gesetzliche Vertreter oder Behördenleiter gibt, reicht die Zustellung an einen von ihnen aus.
- Der zustellende Bedienstete muss nicht überprüfen, ob die Adresse den Vorschriften entspricht.