Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. August 2005
§ 2

§ 2 – Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments in einer gesetzlich festgelegten Form.
  • Zustellungen können durch Postdienstleister, akkreditierte De-Mail-Anbieter oder Behörden erfolgen.
  • Es gibt spezielle Zustellarten, die in den §§ 9 und 10 geregelt sind.
  • Die Behörde kann zwischen verschiedenen Zustellungsarten wählen.
  • Eine bestimmte Regelung in § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt dabei unberührt.