Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 201

§ 201 – Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.

Kurz erklärt

  • Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer absichtlich eine Krankheit oder einen Unfall verursacht.
  • Dies gilt sowohl für den Versicherungsnehmer selbst als auch für die versicherte Person.
  • Vorsätzlichkeit ist entscheidend für die Leistungsverweigerung.
  • Der Versicherer kann sich auf diese Regelung berufen.
  • Es wird zwischen absichtlichem und unabsichtlichem Handeln unterschieden.