Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 155

§ 155 – Standmitteilung

(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben: die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt, normal die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung, normal die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung, normal den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers, normal die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden. normal arabic (2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden. (3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den Stand seiner Ansprüche und die Überschussbeteiligung informieren.
  • Es muss angegeben werden, inwieweit die Überschussbeteiligung garantiert ist.
  • Der Versicherer muss verschiedene Auszahlungsbeträge und garantierte Leistungen zu bestimmten Zeitpunkten angeben.
  • Weitere Informationen kann der Versicherer zusätzlich bereitstellen, und die Mitteilung kann mit anderen jährlichen Informationen kombiniert werden.
  • Bei Abweichungen der tatsächlichen Überschussbeteiligung von den ursprünglichen Angaben muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen.