Anlage 2 – (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1189) Fundstelle Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird. normal normal Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird. normal normal Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht. normal normal Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden. normal normal Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Viehhandelsunternehmer und Sammelstellenbetreiber müssen die Ausbreitung von Tierseuchen verhindern.
- Das Personal muss regelmäßig im Umgang mit Tieren geschult werden.
- Tiere dürfen nur gehandelt oder transportiert werden, wenn sie keine Anzeichen übertragbarer Krankheiten zeigen, außer bei Genehmigung zur Tötung.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus anderen Betrieben transportiert werden.
- Zucht- und Nutztiere dürfen während des Transports nicht mit Tieren in Kontakt kommen, die einen anderen Gesundheitsstatus haben.