Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 44d

§ 44d – Anzeige der Kennzeichnung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Der Tierhalter muss einen Einhufer kennzeichnen.
  • Die Kennzeichnung muss sofort erfolgen.
  • Der Tierhalter muss bestimmte Informationen angeben.
  • Diese Informationen sind in einem EU-Dokument festgelegt.
  • Die Anzeige erfolgt an die zuständige Behörde oder eine beauftragte Stelle.