Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 44d
§ 44d – Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Der Tierhalter muss einen Einhufer kennzeichnen.
- Die Kennzeichnung muss sofort erfolgen.
- Der Tierhalter muss bestimmte Informationen angeben.
- Diese Informationen sind in einem EU-Dokument festgelegt.
- Die Anzeige erfolgt an die zuständige Behörde oder eine beauftragte Stelle.