Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 44

§ 44 – Kennzeichnung

(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter von einem Tierarzt, normal normal von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder normal normal durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person normal normal normal arabic vornehmen zu lassen. (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 F811033_03_BJNR127400007BJNE004604119 müssen wie folgt zusammengesetzt sein: drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 3166 F811033_04_BJNR127400007BJNE004604119 , normal normal zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“, normal normal zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer. normal normal normal arabic (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt. (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt. 3 column F811033_03_BJNR127400007BJNE004604119 exp Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt. 4 column F811033_04_BJNR127400007BJNE004604119 exp

Kurz erklärt

  • Die Kennzeichnung von Einhufern muss durch einen Tierarzt oder eine qualifizierte Person erfolgen, die unter tierärztlicher Aufsicht steht.
  • Der Identifikationscode für Einhufer besteht aus 15 Ziffern, wobei die ersten drei „276“ für Deutschland und die nächsten zwei „02“ für die Tierart Einhufer stehen.
  • Die zuständige Behörde stellt die erforderlichen Transponder für die Kennzeichnung auf Antrag des Tierhalters zur Verfügung.
  • Es ist illegal, Transponder für die Kennzeichnung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu verkaufen oder weiterzugeben.
  • Die ISO-Norm, die für die Kennzeichnung relevant ist, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archiviert.