Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 43
§ 43 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Kurz erklärt
- Ein Tierhalter darf ein Schwein nur übernehmen, wenn es entsprechend gekennzeichnet ist.
- Die Kennzeichnung muss den Vorgaben des § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 entsprechen.
- Dies gilt auch für Transportunternehmen, die Schweine übernehmen.
- Es ist verboten, Ohrmarken ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu verkaufen oder zu verwenden.
- Die Genehmigung ist notwendig, um die Ohrmarken in den Verkehr zu bringen.