Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 41

§ 41 – Begleitpapier

(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss Angaben zu dem Namen und der Anschrift des abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes, normal normal die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine und normal normal die Kennzeichnung normal normal normal arabic enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält. (2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

Kurz erklärt

  • Schweine dürfen nur mit einem Begleitpapier auf Viehmärkte oder Sammelstellen gebracht werden.
  • Das Begleitpapier kann auch elektronisch erstellt werden und muss bestimmte Informationen enthalten.
  • Wichtige Angaben sind der Name und die Adresse des Tierhalters, die Registriernummer des Betriebs, die Anzahl der Schweine und deren Kennzeichnung.
  • Wenn die Schweine mit einem anderen Dokument, das die gleichen Informationen enthält, transportiert werden, gilt die Regelung nicht.
  • Der Empfänger muss das Begleitpapier bei der Übergabe erhalten und es mindestens drei Jahre lang aufbewahren.