§ 30 – Rinderpass
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist. (4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.
Kurz erklärt
- Rinder dürfen nur mit einem Rinderpass in einen Mitgliedstaat oder ins Drittland verbracht werden.
- Der Rinderpass muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Ohrmarkennummer mit einem Strichcode enthalten.
- Der Rinderpass muss der zuständigen Behörde übergeben werden, wenn das Rind aus einem Mitgliedstaat verbracht wird.
- Die Behörde erstellt eine Kopie des Rinderpasses und sendet sie an den Ursprungsmitgliedstaat zurück.
- Bestimmte Begleitpapiere für Rinder, die zwischen 1995 und 1998 geboren wurden, gelten ebenfalls als Rinderpass.