Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 28

§ 28 – Anzeige der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, normal normal im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres, normal normal normal arabic der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Der Tierhalter muss ein Rind sofort kennzeichnen.
  • Er muss seinen Namen, Adresse und die Registriernummer seines Betriebs angeben.
  • Es sind auch die Ohrmarkennummer und weitere Informationen wie Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse erforderlich.
  • Bei importierten Rindern sind das Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung anzugeben.
  • Die Kennzeichnung muss der zuständigen Behörde oder einer beauftragten Stelle gemeldet werden.