Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 22
§ 22 – Desinfektionskontrollbuch
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält: Tag des Transportes, normal normal Art der beförderten Tiere, normal normal Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges, normal normal Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels. normal normal normal arabic (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.
Kurz erklärt
- Fahrer von Viehtransportfahrzeugen müssen ein Desinfektionskontrollbuch für jedes Fahrzeug führen.
- Das Buch muss das Datum des Transports, die Art der Tiere, sowie Ort und Datum der Reinigung und Desinfektion enthalten.
- Auch der Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels muss im Buch vermerkt werden.
- Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber von Sammelstellen oder Schlachtstätten müssen Aufzeichnungen über das Desinfektionsmittel führen.
- Diese Aufzeichnungen betreffen die Art und den Verbrauch des Desinfektionsmittels.