Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 17

§ 17 – Transportmittel

(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und normal normal die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnissen und Gerätschaften. normal normal normal arabic Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden. (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Behörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlachtstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden, normal normal Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese verlassen, normal normal Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind. normal normal normal arabic (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich: bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, normal normal bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, normal normal bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Viehtransportfahrzeuge und alle benutzten Behältnisse müssen nach jedem Transport innerhalb von 29 Stunden gereinigt und desinfiziert werden, außer bei nichtgewerblichem Transport aus dem eigenen Bestand.
  • Diese Regelung gilt auch für Eisenbahnwagen, Schiffe und Flugzeuge, die lebendes Vieh transportieren.
  • Viehtransportfahrzeuge müssen vor dem Verlassen von Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten gereinigt und desinfiziert werden, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen.
  • In Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr kann die zuständige Behörde zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen anordnen.
  • Die Verantwortung für die Reinigung und Desinfektion liegt beim Fahrer der Viehtransportfahrzeuge, beim Benutzer der Behältnisse und bei den Verfügungsberechtigten der Transportmittel.