§ 14 – Sammelstellen
(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten. (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind, normal normal sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und normal normal die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird. normal normal normal arabic Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Sammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
- Ausnahmen von der Zulassung sind Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehhandelsunternehmen und Schlachtstätten.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Betreibers, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
- Es muss sichergestellt sein, dass bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
- Eine Sammelstelle darf entweder nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben werden.