Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 11

§ 11 – Anzeige

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Wer mit Vieh handelt oder es transportiert, muss dies der zuständigen Behörde melden.
  • Die Meldung muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  • Angaben wie Name, Anschrift und bei Sammelstellen der Standort sind erforderlich.
  • Änderungen in der Tätigkeit müssen sofort gemeldet werden.
  • Dies gilt für gewerbsmäßige Aktivitäten und arbeitsteilige Tierproduktion.