§ 10 – Wanderschafherden
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu erteilen, soweit durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Tierseuche schließen lassen, und normal normal sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. normal normal normal arabic Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass während der Wanderung weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Halter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wanderung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Kurz erklärt
- Wer Wanderschafherden über mehrere Kreise treiben möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
- Für das Treiben innerhalb eines Kreises oder angrenzender Gemeinden ist eine jährliche Anzeige erforderlich.
- Die Genehmigung muss mit Angaben zur Anzahl der Tiere und dem Treibweg beantragt werden.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Herde gesund ist und keine Anzeichen von Tierseuchen zeigt.
- Der Halter muss Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge der Tiere führen und diese während der Wanderung mitführen.