Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 9
§ 9 – Viehkastrierer
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Kurz erklärt
- Gewerbsmäßige Viehkastration darf nur von Tierärzten durchgeführt werden.
- Personen ohne tierärztliche Ausbildung dürfen keine Kastrationen vornehmen.
- Kastrationen sind verboten, wenn Tiere an einer meldepflichtigen Tierseuche leiden.
- Auch bei Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche ist eine Kastration nicht erlaubt.
- Der Schutz der Tiere und die Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten stehen im Vordergrund.