Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 8
§ 8 – Gastställe
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen: Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. normal normal Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein. normal normal Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Gastställe müssen einen Boden haben, der keine Flüssigkeiten durchlässt.
- Die Wände der Ställe müssen glatt sein.
- Es muss ausreichend Licht in den Ställen vorhanden sein.
- Die Einrichtung im Stall, wie Wände, Futtertröge und Wassertränken, muss aus leicht zu reinigendem Material bestehen.
- Die Materialien müssen auch gut desinfiziert werden können.