§ 7 – Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat, normal normal für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben, normal normal normal arabic und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.
Kurz erklärt
- Der Abtrieb von Schlachtvieh erfordert eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
- Genehmigungen werden nur für tragende oder fehlgeleitete Tiere erteilt.
- Die Tiere müssen im Bereich der zuständigen Behörde bleiben oder die Zustimmung der Behörde am Bestimmungsort haben.
- Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt in einen Mastbetrieb gebracht werden, müssen bis zur Schlachtung dort bleiben.
- Die Regelung gilt nicht für Tiere, die direkt zu einem anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte gebracht werden.