Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 5
§ 5 – Auftrieb
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
Kurz erklärt
- Tiere, die gekennzeichnet werden müssen, dürfen nur auf Viehausstellungen oder Märkten teilnehmen, wenn sie dauerhaft gekennzeichnet sind.
- Die Kennzeichnung muss den Vorschriften der Verordnung oder der EU entsprechen.
- Der Auftrieb der Tiere darf nicht vor Sonnenaufgang beginnen.
- Der Auftrieb muss vor Sonnenuntergang enden, es sei denn, es gibt ausreichende künstliche Beleuchtung.
- Die zuständige Behörde kann die Zeiten für den Auftrieb festlegen.