Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 2

§ 2 – Viehladestellen

(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. (2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen: Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. normal normal Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss. normal normal Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. normal normal Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. normal normal Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können. normal normal Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen. normal normal Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein. normal normal Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein. normal normal normal arabic (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und normal normal von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird. normal normal normal arabic (5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, normal normal Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und normal normal ausreichende Anbindevorrichtungen normal normal normal arabic geschaffen werden.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Viehladestellen müssen ihre Einrichtung vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden und Änderungen sofort melden.
  • Viehladestellen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, wie befestigte und desinfizierbare Flächen sowie flüssigkeitsundurchlässige Böden.
  • Es muss eine Dunglagerstätte vorhanden sein, die Tierseuchenerreger abtötet, und diese muss ebenfalls flüssigkeitsundurchlässig sein.
  • Betreiber dürfen kein Vieh verladen oder entladen, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit zeigt, es sei denn, es handelt sich um Tiere, die zur Tötung gebracht werden.
  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für kleinere Viehladestellen genehmigen und Anforderungen für größere Viehladestellen anpassen.