Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 1

§ 1 – Viehtransportfahrzeuge

(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und normal normal leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. normal normal normal arabic Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden. (2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen: bei Viehtransportfahrzeugen der Halter, normal normal bei Behältnissen der Benutzer, normal normal bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Viehtransportfahrzeuge und Behälter müssen so gestaltet sein, dass tierische Abfälle, Einstreu oder Futter während des Transports nicht herausfallen können.
  • Diese Fahrzeuge und Behälter müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  • Ausnahmen gelten für nichtgewerbliche Viehtransportfahrzeuge, die nur für den Transport zwischen eigenem Bestand und Weideflächen genutzt werden.
  • Die Vorschriften gelten auch für Eisenbahnwagen, Flugzeuge und Schiffe, die lebendes Vieh transportieren.
  • Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Anforderungen liegt beim Halter der Fahrzeuge, beim Benutzer der Behälter und beim Verfügungsberechtigten der Transportmittel.