§ 66 – Veröffentlichungen, Transparenz
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind, normal normal den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird, normal normal die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung). normal normal normal arabic (3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende. (4) Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.
Kurz erklärt
- Der öffentliche Auftraggeber kündigt die Vergabe von sozialen oder besonderen Dienstleistungen in einer Auftragsbekanntmachung an.
- Eine Bekanntmachung ist nicht nötig, wenn regelmäßig Vorinformationen veröffentlicht werden, die auf die betreffenden Dienstleistungen hinweisen.
- Interessierte Unternehmen müssen aufgefordert werden, ihr Interesse an den Aufträgen zu bekunden.
- Die Ergebnisse des Vergabeverfahrens müssen mitgeteilt werden, und der Auftraggeber kann diese vierteljährlich zusammenfassen.
- Die Bekanntmachungen müssen bestimmten Vorgaben folgen und werden gemäß den festgelegten Regeln veröffentlicht.