Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 360

§ 360 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Kurz erklärt

  • § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist eine Regelung im deutschen Recht.
  • Diese Regelung betrifft Rechnungslegungsunterlagen.
  • Sie tritt erstmals in Kraft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
  • Unternehmen müssen sich ab diesem Zeitpunkt an diese Regelung halten.
  • Die Vorschrift hat Auswirkungen auf die Erstellung von Finanzberichten.