Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 360
§ 360 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
Kurz erklärt
- § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist eine Regelung im deutschen Recht.
- Diese Regelung betrifft Rechnungslegungsunterlagen.
- Sie tritt erstmals in Kraft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
- Unternehmen müssen sich ab diesem Zeitpunkt an diese Regelung halten.
- Die Vorschrift hat Auswirkungen auf die Erstellung von Finanzberichten.