Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 358

§ 358 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen gelten für die Festlegung von Zielgrößen.
  • Sie treten am 12. August 2021 in Kraft.
  • Es handelt sich um eine Verbindung von mehreren gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die relevanten Gesetze sind das Aktiengesetz und das hier genannte Gesetz.
  • Die Bestimmungen sind erstmals ab dem genannten Datum anzuwenden.