Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 357
§ 357 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen (§§ 36, 191, 331, 332 und 334) gelten ab dem 1. Juli 2021 in einer neuen Fassung.
- Diese neue Fassung wird erstmals für Abschlussprüfungen angewendet, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
- Die alte Fassung dieser Paragraphen gilt bis zum 30. Juni 2021.
- Die letzte Anwendung der alten Fassung betrifft Abschlussprüfungen, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen.
- Es gibt einen klaren Übergang von der alten zur neuen Regelung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen.