Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 349
§ 349 – Internes Teilgruppenmodell
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März 2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Nutzung eines internen Gruppenmodells genehmigen.
- Diese Genehmigung gilt nur für einen Teil der Unternehmensgruppe.
- Beide beteiligten Unternehmen müssen im Inland ansässig sein.
- Die Teilgruppe muss ein klar abgrenzbares Risikoprofil haben, das sich von der restlichen Gruppe unterscheidet.
- Der Antrag muss bis spätestens 31. März 2022 eingereicht werden.