Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 348

§ 348 – Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen abweichend von § 134 die Solvabilitätskapitalanforderung im Jahr 2016 nicht, hätte aber die geforderte Solvabilitätsspanne nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Recht erfüllt, gewährt die Aufsichtsbehörde auf Antrag eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen bis zum 31. Dezember 2017, wenn das Versicherungsunternehmen sich verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist, und normal der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht einzureichen, in dem die getroffenen Maßnahmen sowie der bei der Herstellung der Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erzielte Fortschritt dargestellt werden. normal arabic (2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Herstellung der Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung stattgefunden hat.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen, die 2016 die Solvabilitätskapitalanforderung nicht erfüllen, können eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017 beantragen.
  • Die Fristverlängerung wird gewährt, wenn das Unternehmen Maßnahmen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation verspricht.
  • Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vorlegen.
  • Der Bericht muss die getroffenen Maßnahmen und den Fortschritt bei der Einhaltung der Solvabilitätsanforderungen dokumentieren.
  • Die Fristverlängerung kann widerrufen werden, wenn kein wesentlicher Fortschritt nachgewiesen wird.