Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 332

§ 332 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag, dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung in Kraft setzt oder den Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 43a Absatz 1, § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder normal normal b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 normal normal normal alpha zuwiderhandelt, normal normal 2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, normal normal 2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, normal normal entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt, normal normal entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden, normal normal entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt, normal normal entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, normal normal entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig wird, normal normal entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt, normal normal entgegen a) § 215 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6, oder normal normal b) § 234j Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Nummer 10, normal normal normal alpha ein Sicherungsvermögen anlegt, normal normal entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der dort genannten Weise angelegt werden oder normal normal einer Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. normal normal normal arabic (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, normal normal einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder normal normal einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. normal normal normal arabic (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal 1a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung erwirbt oder erhöht, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz, Absatz 2a oder Absatz 3 Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder normal normal b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 normal normal normal alpha zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet, normal normal 3a. entgegen § 1a Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes Informationen an Versicherungsnehmer oder potentielle Versicherungsnehmer richtet, normal normal 3b. bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) a) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes angemessene Informationen nicht rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung stellt, normal normal b) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt, normal normal c) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ein Versicherungsanlageprodukt empfiehlt oder normal normal d) entgegen § 7c Absatz 5 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Erklärung vor Vertragsabschluss nicht zur Verfügung stellt, normal normal normal alpha normal normal 3c. entgegen § 7c Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Aufzeichnung nicht erstellt, normal normal entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, normal normal einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 308b Satz 1 zuwiderhandelt. normal normal normal arabic (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet, normal normal entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, normal normal entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt, normal normal entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass eine beauftragte Ratingagentur eine dort genannte Voraussetzung erfüllt, oder normal normal entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt. normal normal normal arabic (4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder normal normal dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. normal normal normal arabic (4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. (4c) (weggefallen) (4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig entgegen a) Artikel 5 Absatz 1, normal normal b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6, normal normal c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, normal normal d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 bis 3 normal normal normal alpha ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht, normal normal entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder übersetzt, normal normal entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, normal normal entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht vollständig überarbeitet, normal normal entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, normal normal entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen, normal normal entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt, normal normal entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, normal normal entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht, normal normal entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen. normal normal normal arabic (4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, normal normal entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, normal normal entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder normal normal entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. normal normal normal arabic (4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht richtig feststellt, normal normal entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausreichenden Informationen über die von Versicherungsnehmern abweichenden Bezugsberechtigten einholt, normal normal entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, normal normal entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine dieser bekanntermaßen nahestehende Person handelt, normal normal entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, normal normal entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, normal normal entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene nicht informiert. normal normal normal arabic (4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtigter Kontributor die dort genannten Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle nicht erfüllt, normal normal entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als beaufsichtigter Kontributor nicht über wirksame Systeme, Kontrollen und Strategien zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten oder Expertenschätzungen nach Absatz 3 für den Administrator verfügt, normal normal entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, normal normal entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtigter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung eines Referenzwertes Informationen oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt mit dem Administrator und der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet, normal normal entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Administrator mitteilt, normal normal einer ergangenen und vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde als Kontributor nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwiderhandelt, normal normal entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtigtes Unternehmen einen den dort genannten Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, nicht aktualisiert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich daran nicht orientiert, normal normal entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert verwendet, der die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt, oder normal normal entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Prospekt die dort genannten Informationen enthält. normal normal normal arabic (4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt. (4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält, normal normal entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, normal normal entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet, normal normal entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder normal normal entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. normal normal normal arabic (4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt, normal normal eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder normal normal eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht. normal normal normal arabic (4k) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1, genannten Informationen veröffentlicht oder auf dem aktuellen Stand gehalten werden, oder normal normal entgegen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1, normal normal b) Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), normal normal c) Artikel 8 Absatz 2 oder 2a oder Artikel 9 Absatz 4 oder 4a, normal normal d) Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852, oder normal normal e) Artikel 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/852 normal normal normal alpha eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Vertragsschluss offenlegt. normal normal normal arabic (4l) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden. (4m) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 4e und 4h bis 4k mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, des Absatzes 2 Nummer 3, des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c, der Absätze 4a und 4b sowie 4g mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a, der Absätze 4 und 4f mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 kann gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden. (6) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen. (6a) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2 und der Absätze 4h, 4i und 4j den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, normal normal in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, normal normal normal arabic nicht überschreiten. (6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4f, sofern es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen. (6c) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten. (6d) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen. (7) Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b, 6c und 6d genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4f, 4h, 4i und 4j mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. (8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6, 6a, 6b, 6c und 6d ist im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, normal normal im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist. normal normal normal arabic Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j verjährt in drei Jahren.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeiten betreffen Verstöße gegen Genehmigungs- und Meldepflichten im Finanzsektor, insbesondere für Rückversicherungsunternehmen.
  • Es sind verschiedene spezifische Regelungen und Paragraphen aufgeführt, deren Missachtung zu Bußgeldern führen kann.
  • Die Höhe der Geldbußen variiert je nach Schwere des Verstoßes und kann bis zu fünf Millionen Euro betragen.
  • Juristische Personen können höhere Strafen erhalten, die auf ihrem Gesamtumsatz basieren.
  • Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten beträgt drei Jahre.