Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 318

§ 318 – Veröffentlichungen

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens. (2) Ebenso veröffentlicht sie die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht; normal ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbesondere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44; normal die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie normal die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten. normal arabic Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen. (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Informationen über Versicherungsunternehmen und ihre Aufsicht.
  • Sie stellt auch Texte zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Versicherungsaufsicht bereit.
  • Dazu gehören Kriterien und Methoden für die Aufsicht und Prognoserechnungen.
  • Die Veröffentlichungen sollen einen Vergleich der Aufsichtsansätze in verschiedenen Ländern ermöglichen.
  • Alle Informationen sind an einer einzigen elektronischen Adresse zugänglich.