§ 315 – Behandlung von Versicherungsforderungen
(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und normal Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, normal arabic in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist. (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
Kurz erklärt
- Versicherte, Begünstigte oder geschädigte Dritte mit Direktansprüchen gegen das Versicherungsunternehmen haben Vorrang bei der Befriedigung aus dem Sicherungsvermögen.
- Prämienrückzahlungsansprüche haben ebenfalls Vorrang, wenn der Versicherungsvertrag vor der Insolvenz nicht zustande kam oder aufgehoben wurde.
- Der Vorrang gilt nur bis zur Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen.
- Die Bestände des Sicherungsvermögens werden nur berücksichtigt, wenn die Zuführungsvorschriften erfüllt sind.
- Innerhalb der bevorrechtigten Forderungen haben alle den gleichen Rang.