Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 299

§ 299 – Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse

Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach § 298 Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und normal Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen gegen Unternehmen ergreifen, die Aufgaben von Versicherungsunternehmen übernommen haben.
  • Dies gilt auch für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften.
  • Die Maßnahmen können direkt gegen diese Unternehmen gerichtet werden.
  • Auch die Personen, die die Geschäfte der Holdinggesellschaften leiten, können betroffen sein.
  • Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Gesetzes.