Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 292

§ 292 – Gruppeninterne Transaktionen

Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. Die §§ 274, 284 bis 287, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen mit einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen unterliegen der Aufsicht.
  • Gruppeninterne Transaktionen zwischen den Versicherungsunternehmen und der Holdinggesellschaft sind betroffen.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für diese Transaktionen.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf diese Transaktionen anwendbar.
  • Die Aufsicht sorgt für Transparenz und Regelkonformität innerhalb der Gruppe.