Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 292
§ 292 – Gruppeninterne Transaktionen
Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. Die §§ 274, 284 bis 287, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen mit einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen unterliegen der Aufsicht.
- Gruppeninterne Transaktionen zwischen den Versicherungsunternehmen und der Holdinggesellschaft sind betroffen.
- Es gelten spezielle Vorschriften für diese Transaktionen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf diese Transaktionen anwendbar.
- Die Aufsicht sorgt für Transparenz und Regelkonformität innerhalb der Gruppe.