Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 289
§ 289 – Gleichwertigkeit
(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach § 288 die gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, erkennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchgeführte Gruppenaufsicht als verbindlich an. (2) Die §§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Nummer 1 und § 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde erkennt die Gruppenaufsicht aus einem Drittstaat an, wenn die gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt wurde.
- Die Anerkennung erfolgt im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 288.
- Bestimmte Paragrafen (§§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Nummer 1 und § 309) gelten auch für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten.
- Die Regelungen betreffen die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus anderen Ländern.
- Die Anerkennung ist verbindlich und basiert auf der Gleichwertigkeit der Aufsicht.